Verordnung über Wertpapierzentralverwahrer (CSDR)

Gesetzlich erforderliche Offenlegung durch den Teilnehmer

Deutsche Bank (Suisse) SA Kostenbekanntgabe

Die Zentralverwahrerverordnung

Schweizer und Europäische Regulierungen, Art. 73 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und Art. 38 der Verordnung über Zentralverwahrer („CSDs”) und zur Verbesserung von der Wertpapierlieferungen und –Abrechnungen (EU 909/2014) – „die Verordnung“ – bringt einen neuen rechtlichen Rahmen für CSDs und die Wertpapierabwicklung in der Europäischen Union. Hauptadressat der Verordnung sind europäische CSDs, allerdings betrifft sie auch Teilnehmer von CSDs (in der Schweiz domizilierte Banken) und deren Kunden.


Im speziellen adressiert die Verordnung folgende Punkte:

  • Einheitlicher Rechtsrahmen für CSDs: Die Verordnung erkennt die systemische Relevanz von CSDs in Europa an und harmonisiert die Vorgaben für die Autorisierung und Überwachung von CSDs in der Europäischen Union („EU“) mit einheitlichen Vorgaben für das Aufsichtsrecht und deren Risikomanagement.
  • Harmonisierte Wertpapierabwicklungsprozesse: Die Verordnung schreibt einen einheitlichen europäischen Abwicklungszyklus von T+2 vor. Dieser wurde bereits im Oktober 2014 von der Finanzindustrie eingeführt. Weiterhin schreibt die Verordnung bestimmte minimale Funktionen von CSDs (Systeme, Regeln, Prozesse) sowie ein verpflichtendes System zur Erhöhung der Abwicklungsdisziplin vor.
  • Erhöhte Effizienz und Transparenz: Die Verordnung erhöht die Sicherheit, Transparenz und Konsistenz der Wertpapierabwicklung in der EU. Dazu gehören Vorgaben zur regelmäßigen Abstimmung, zur Kontentrennung und verschiedene Berichte an lokale und regionale Aufsichtsbehörden.

Weitere Informationen können auf den Webseiten der Europäischen Kommission sowie der Europäischen Aufsicht für Finanzmärkte (ESMA) gefunden werden:

Kontentrennung, Offenlegung von Kosten und Risiken nach Art 38 der Zentralverwahrerverordnung

Gemäss der Verordnung ist jeder CSD verpflichtet, seinen Teilnehmer sowie deren  jeweiligen Kunden anzubieten, die Wertpapiere in einem Omnibuskonto oder einem Einzelkundenkonto zu verwahren. Weiterhin müssen CSDs und ihre Teilnehmer die Schutzniveaus und Kosten bekanntgeben, die mit dem jeweiligen Trennungsgrad einhergehen.

Dies beinhaltet die Beschreibung der jeweils geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen des angebotenen Trennungsgrades einschließlich Informationen zum Insolvenzschutz der verwahrten Wertpapiere.

Diese Webseite beinhaltet die geforderten Veröffentlichungen gemäss der Verordnung.

Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Kundenberater.

Französisch:

Divulgation obligatoire des participants
Communication des coûts de Deutsche Bank (Suisse) SA

Italienisch:

Comunicazione del Partecipante a norma di legge
Comunicazione sui costi di Deutsche Bank (Suisse) SA